Was ist sexualisierte Gewalt?
Eine Orientierungshilfe
Sexualisierte Gewalt löst oft große Unsicherheit aus bei Betroffenen, und auch bei Personen, die von Vorfällen erfahren. Das ist belastend. Zentral ist meist die Frage: Wie ist die Tat einzuordnen? Was kann ich tun? Wir geben eine Einordnung.
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Was ist sexualisierte Gewalt?
Für den Begriff sexualisierte Gewalt gibt es keine einheitliche Definition. Er wird als Oberbegriff genutzt, weil er die Schwere der Taten deutlich macht: Es handelt sich um Gewalt, die mit sexuellen Mitteln verübt wird. Die betroffene Person kann sich nicht oder kaum wehren. Fast immer besteht ein Gefälle der Macht und Autorität zu Täter oder Täterin. Der Begriff beschreibt Handlungen mit sexuellem Bezug, die ohne Einwilligung oder Einwilligungsfähigkeit der betroffenen Person verübt werden.
Sexualisierte Gewalt
Sexualisierte Gewalt beschreibt die absichtliche Verletzung der Grenzen und Rechte einer Person. Eine Person greift dabei mit Vorsatz in die körperliche und sexuelle Selbstbestimmung eines anderen Menschen ein. Dieser hat nicht eingewilligt oder war nicht fähig dazu. Das Fehlverhalten kann die Schwelle zur Strafbarkeit überschreiten.
Dabei missachten Täter oder Täterinnen oft bewusst fachliche Standards und gesellschaftliche Normen. Häufig nutzen sie vertrauliche Beziehungen und intransparente Strukturen. Besonderes Augenmerk gilt darum vulnerablen Bereichen wie der Seelsorge, der geistigen Führung genau wie der Kinder- und Jugendarbeit. Täter*innen nutzen gezielt Abhängigkeits- und Machtverhältnisse und ignorieren Widerstände von Betroffenen. Sie befriedigen eigene Macht- und sexuelle Bedürfnisse (siehe auch Günther Deegener 2010: Kindesmissbrauch. Erkennen, helfen, vorbeugen. Beltz-Verlag, Siehe Deegener 2010: Kindesmissbrauch).
Strafrechtlich relevante sexualisierte Gewalt
Per Gesetz verboten sind sexuelle Übergriffe, sexueller Missbrauch und Vergewaltigung, exhibitionistische Handlungen, die Förderung sexueller Handlungen Minderjähriger, das Anbieten, der Besitz und die Herstellung von kinderpornographischen Materialien, auch im digitalen Raum.
Die Handlungen werden im 13. Abschnitt des Strafgesetzbuches (StGB) unter den „Straftaten gegen die sexuelle Selbstbestimmung“ benannt (gem. § 174 bis 184 StGB).
Straftaten gegen die Sexuelle Selbstbestimmung §§ 174 und folgende
Dieser Link führt zur Seite www.gesetze-im-internet.de des Bundesministeriums für Justiz.
Die Übergänge von Grenzverletzungen zur sexualisierten Gewalt können fließend sein, was bei betroffenen Personen und deren Umfeld häufig für Unsicherheit sorgt. Darum ist es richtig und wichtig, bei Irritationen und unklaren Situationen für fachliche Klärung zu sorgen.
An wen kann ich mich wenden?
- Betroffene sexualisierter Gewalt im kirchlichen Bereich
- Haupt- oder ehrenamtliche Mitarbeiter*innen der Nordkirche
- Personen, die von sexualisierter Gewalt in der Nordkirche betroffen waren
- Personen, die fachliche Fragen zur Präventionsarbeit der Nordkirche haben
- Personen, die sich zum Thema Schutzkonzepte informieren möchten
- Personen, die eine*n Präventions- oder Meldebeauftragte*n kontaktieren möchten
Wie geht es weiter, wenn ich mich gemeldet habe?
Für Betroffene gilt: Sie entscheiden für sich, welches der für Sie passende nächste Schritt ist. Aspekte wie die Situation, die Schwere der Erfahrungen, das Verhältnis zum Täter oder zur Täterin spielen eine Rolle, ebenso wie die Möglichkeit, sich zu äußern, Fragen der Strafbarkeit und mehr spielen eine Rolle. Aus Erfahrung wird deutlich: Aus diesen Ansprüchen können sich Zielkonflikte ergeben. Darum ist es wichtig, dass sich Betroffene fachlich und unabhängig beraten lassen und ihre emotionale wie rechtliche Lage übersehen können.
Die Nordkirche möchte Betroffene bestmöglich schützen. Sie distanziert sich von den Täter*innen und ist auf Meldung angewiesen, um dafür zu sorgen, dass die Taten gestoppt werden.
Wird den kirchlichen Meldebeauftragten ein mögliches Fehlverhalten gemeldet, ist im Präventionsgesetz der Nordkirche seit 2018 ein fachlich gestütztes Verfahren der Intervention festgehalten. Meldebeauftragte haben das Recht und die Pflicht, sich kollegial zu beraten und beraten zu lassen. Das Vier- und Mehr-Augen-Prinzip ist bei sexualisierter Gewalt ein zentrales Prinzip. Übergriffe müssen zentral gemeldet werden, sind aber vertraulich. Die Kirche kann nur reagieren, wenn sie weiß, was unter ihrem Dach geschieht. Das oberste Ziel ist der Schutz Betroffener und weiterer möglicher Opfer.